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Rechtssatz RS0066926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066926

Geschäftszahl

5Ob314/71

Entscheidungsdatum

01.02.1972

Norm

MG §7 B

Rechtssatz

Die Kosten der Überwachung der Professionistenarbeiten seitens des Baumeisters im üblichen Ausmaß von sechs Prozent sind dann als Kosten notwendiger Erhaltungsarbeiten zu behandeln, wenn im einzelnen Fall nach Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten eine solche Überwachung gerechtfertigt war. Hiebei umfaßt die Bauüberwachung nicht nur Leistungen der eigentlichen Kontrolle, sondern auch solche der Koordination der verschiedenen Arbeiten, etwa der Professionistenarbeiten mit den Baumeisterarbeiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 314/71
    Entscheidungstext OGH 01.02.1972 5 Ob 314/71
    Veröff: MietSlg 24240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0066926

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0050OB00314_7100000_002