Rechtssatz RS0066926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066926
Entscheidungsdatum
01.02.1972
Rechtssatz
Die Kosten der Überwachung der Professionistenarbeiten seitens des Baumeisters im üblichen Ausmaß von sechs Prozent sind dann als Kosten notwendiger Erhaltungsarbeiten zu behandeln, wenn im einzelnen Fall nach Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten eine solche Überwachung gerechtfertigt war. Hiebei umfaßt die Bauüberwachung nicht nur Leistungen der eigentlichen Kontrolle, sondern auch solche der Koordination der verschiedenen Arbeiten, etwa der Professionistenarbeiten mit den Baumeisterarbeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0066926
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0050OB00314_7100000_002