Rechtssatz RS0066930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066930
Entscheidungsdatum
18.06.1970
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 1 MG (nF) erlaubt es dem Vermieter nicht, mit zwei Drittel der Mieter wirksame, die Gesamtheit der Mieter des Hauses bindende Vereinbarungen über die Deckung von Kosten zu treffen, die aus Erhaltungsarbeiten resultieren, die bereits vor dem Inkrafttreten des MRÄG (01.01.1968) durchgeführt worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, MG (nF) erlaubt es dem Vermieter nicht, mit zwei Drittel der Mieter wirksame, die Gesamtheit der Mieter des Hauses bindende Vereinbarungen über die Deckung von Kosten zu treffen, die aus Erhaltungsarbeiten resultieren, die bereits vor dem Inkrafttreten des MRÄG (01.01.1968) durchgeführt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0066930
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00129_7000000_001