Rechtssatz RS0066950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066950
Geschäftszahl
7Ob521/76 (7Ob522/76 - 7Ob532/76); 7Ob559/76
Entscheidungsdatum
01.04.1976
Norm
MG §7 Abs2 B
MG §19 Abs2 Z4 Bc
MGNov 1974 allg
Rechtssatz
§ 7 Abs 2 MG idF MGNov 1974 ist eine Bestimmung zum Schutze der Mieter, die vermeiden soll, daß bei Vornahme von Erhaltungsarbeiten ein Mietzinsvielfaches erreicht wird, das für den Mieter nicht mehr zumutbar ist, die aber nichts über die Zumutbarkeit der Vornahme von Erhaltungsarbeiten für den Vermieter aussagt.Paragraph 7, Absatz 2, MG in der Fassung MGNov 1974 ist eine Bestimmung zum Schutze der Mieter, die vermeiden soll, daß bei Vornahme von Erhaltungsarbeiten ein Mietzinsvielfaches erreicht wird, das für den Mieter nicht mehr zumutbar ist, die aber nichts über die Zumutbarkeit der Vornahme von Erhaltungsarbeiten für den Vermieter aussagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0066950
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0070OB00521_7600000_001