Rechtssatz RS0066972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066972
Geschäftszahl
1Ob194/72; 5Ob723/80
Entscheidungsdatum
11.11.1980
Norm
MG §1 Abs1 A1
MG §19 Abs2 Z14
Rechtssatz
Auch leerstehende Geschäftsräumlichkeiten verlieren mit der Nichtbenützung nicht ihre Eigenschaft als solche; es ist nur eine Aufkündigung nach § 19 Abs 2 Z 14 MG möglich.Auch leerstehende Geschäftsräumlichkeiten verlieren mit der Nichtbenützung nicht ihre Eigenschaft als solche; es ist nur eine Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 14, MG möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0066972
Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0010OB00194_7200000_003