Rechtssatz RS0066976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066976
Entscheidungsdatum
20.10.1982
Rechtssatz
Nach § 7 Abs 1 letzter Satz MG findet auch bei solchen Bestandverhältnissen, bei denen zulässigerweise eine freie Zinsvereinbarung getroffen wurde, eine Anhebung eines die Höhe des nach dem Gesetz erhöhten Hauptmietzinses nicht erreichenden frei vereinbarten Zinses auf den gesetzlichen Mietzins statt. Dabei ist nicht von Belang, ob der Mieter von der nach § 27 Abs 3 MG offenstehenden Möglichkeit zur Teilnahme am Mietzinserhöhungsverfahren Gebrauch gemacht hat.Nach Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz MG findet auch bei solchen Bestandverhältnissen, bei denen zulässigerweise eine freie Zinsvereinbarung getroffen wurde, eine Anhebung eines die Höhe des nach dem Gesetz erhöhten Hauptmietzinses nicht erreichenden frei vereinbarten Zinses auf den gesetzlichen Mietzins statt. Dabei ist nicht von Belang, ob der Mieter von der nach Paragraph 27, Absatz 3, MG offenstehenden Möglichkeit zur Teilnahme am Mietzinserhöhungsverfahren Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066976
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00646_8200000_001