Rechtssatz RS0066990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066990
Entscheidungsdatum
09.07.1969
Rechtssatz
Berechnung der Zinsreserve und des zulässigen neuen Mietzinses, wenn es sich um die Instandhaltung eines Altbaues (Baubewilligung vor dem 27.01.1917 erteilt) handelt, die Bestandobjekte gemäß § 1 Abs 2 Z 7 MG nicht der Mietzinsbildung nach dem MG unterliegen, einzelne frühere Bestandobjekte vom Vermieter selbst benützt werden und dieser auch Teile des Hauses seit jeher in Eigenverwendung hat.Berechnung der Zinsreserve und des zulässigen neuen Mietzinses, wenn es sich um die Instandhaltung eines Altbaues (Baubewilligung vor dem 27.01.1917 erteilt) handelt, die Bestandobjekte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, MG nicht der Mietzinsbildung nach dem MG unterliegen, einzelne frühere Bestandobjekte vom Vermieter selbst benützt werden und dieser auch Teile des Hauses seit jeher in Eigenverwendung hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0066990
Dokumentnummer
JJR_19690709_OGH0002_0050OB00086_6900000_001