Rechtssatz RS0067010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067010
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Ein alljährlich erscheinendes Druckwerk kann jedenfalls seit Inkrafttreten des MedG nicht als ein periodisches Druckwerk und damit auch nicht als eine "Zeitung" angesehen werden. Maßgebend für die Auslegung dieses Begriffes kann nur die gegenwärtige Rechtslage sein (vgl SZ 48/15, SZ 28/136; EvBl 1955/150; 3 Ob 102/74).Ein alljährlich erscheinendes Druckwerk kann jedenfalls seit Inkrafttreten des MedG nicht als ein periodisches Druckwerk und damit auch nicht als eine "Zeitung" angesehen werden. Maßgebend für die Auslegung dieses Begriffes kann nur die gegenwärtige Rechtslage sein vergleiche SZ 48/15, SZ 28/136; EvBl 1955/150; 3 Ob 102/74).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 89/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 89/82
Veröff: SZ 55/98 = JBl 1983,383 = ÖBl 1983,52
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067010
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00089_8200000_002