Rechtssatz RS0067018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067018
Entscheidungsdatum
15.09.1981
Rechtssatz
Daß eine Angabe nach § 4 Abs 1 Z 2 MSchG nicht als Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, kann auch daraus erschlossen werden, daß sie vom Dienstnehmer bei einer Markenmeldung im Warenverzeichnis und Dienstleistungsverzeichnis verwendet wurde ("Steirischer Landschinken").Daß eine Angabe nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG nicht als Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, kann auch daraus erschlossen werden, daß sie vom Dienstnehmer bei einer Markenmeldung im Warenverzeichnis und Dienstleistungsverzeichnis verwendet wurde ("Steirischer Landschinken").
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitsleistungsverzeichnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067018
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00373_8100000_001