Rechtssatz RS0067061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067061
Geschäftszahl
5Ob218/68; 6Ob305/68
Entscheidungsdatum
20.11.1968
Norm
MG idF MRÄG §2 Abs1 lita B1
Rechtssatz
Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes im Sinne des § 2 Abs 1 lit a MG bei Bestandobjekten, die zum Teil als Wohnung, zum anderen Teil als Geschäftsräume in Bestand gegeben wurden, und so verwendet werden, ist nicht anzunehmen, wenn sie zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen dienen und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund tritt, daß er nicht mehr ins Gewicht fällt.Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG bei Bestandobjekten, die zum Teil als Wohnung, zum anderen Teil als Geschäftsräume in Bestand gegeben wurden, und so verwendet werden, ist nicht anzunehmen, wenn sie zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehörigen dienen und der Wohnzweck nicht so weit in den Hintergrund tritt, daß er nicht mehr ins Gewicht fällt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 218/68
Entscheidungstext OGH 04.09.1968 5 Ob 218/68
EvBl 1969/19 S 42 = MietSlg 20242(31) = ImmZ 1969,52; hiezu Heller, Streifzug durch die neueste mietrechtliche Judikatur, insbesondere zum MRÄG.
- 6 Ob 305/68
Entscheidungstext OGH 20.11.1968 6 Ob 305/68
Veröff: ImmZ 1969,58 = MietSlg 20243
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0067061
Dokumentnummer
JJR_19680904_OGH0002_0050OB00218_6800000_001