Rechtssatz RS0067065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067065
Geschäftszahl
5Ob251/68; 1Ob194/72
Entscheidungsdatum
20.09.1972
Rechtssatz
Bei Berufen, die überlicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume, wie Ordinationsräume eines Arztes, Dentisten, Kanzleiräume eines Rechtsanwaltes, dann als Wohnräume im Sinne des § 2 Abs 1 lit a MG anzusehen, wenn die in Bestand genommenen Räume auch der Befriedigung des Wohnbedarfes des Mieters und seiner Familie dienen.Bei Berufen, die überlicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, sind die zur Berufsausübung erforderlichen Räume, wie Ordinationsräume eines Arztes, Dentisten, Kanzleiräume eines Rechtsanwaltes, dann als Wohnräume im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG anzusehen, wenn die in Bestand genommenen Räume auch der Befriedigung des Wohnbedarfes des Mieters und seiner Familie dienen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 251/68
Entscheidungstext OGH 25.09.1968 5 Ob 251/68
Veröff: MietSlg 20245(34) = ImmZ 1969,51; Veröffentlicht im Artikel von Heller, Streifzug durch die neueste mietrechtliche Judikatur, insbesondere zum MRÄG.
- 1 Ob 194/72
Entscheidungstext OGH 20.09.1972 1 Ob 194/72
Veröff: MietSlg 24211
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0067065
Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0050OB00251_6800000_001