Rechtssatz RS0067070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067070
Entscheidungsdatum
13.07.1979
Norm
MG §19 C
MG §19 Abs1 Z13 B
Rechtssatz
Das einem Mieter zugestandene Recht der Untervermietung beinhaltet nicht, die Wohnung auch leerstehen zu lassen (MietSlg 29370). Ebensowenig kann die Hinnahme der ständigen und regelmäßigen Verwendung der Wohnung zur Unterbringung von Lehrlingen nicht den Verzicht bedeuten, das Mietverhältnis auch wegen nicht mehr regelmäßiger Verwendung der Wohnung zu Wohnzwecken durch irgendjemanden aufzukündigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067070
Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00655_7900000_001