Rechtssatz RS0067074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067074
Entscheidungsdatum
19.10.1971
Rechtssatz
Zur Frage, ob die Ersparnis, die der neue Mieter dadurch erzielte, daß der Hauseigentümer vom Recht, gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MG einen höheren Zins zu verlangen, im Hinblick auf die vom neuen Mieter dem alten Mieter bezahlte Ablöse keinen Gebrauch machte, einen Gegenwertposten für letztere darstellt.Zur Frage, ob die Ersparnis, die der neue Mieter dadurch erzielte, daß der Hauseigentümer vom Recht, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG einen höheren Zins zu verlangen, im Hinblick auf die vom neuen Mieter dem alten Mieter bezahlte Ablöse keinen Gebrauch machte, einen Gegenwertposten für letztere darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067074
Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0080OB00264_7100000_001