Rechtssatz RS0067088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067088
Entscheidungsdatum
12.07.1977
Norm
MG §2 Abs1 lita B1
MG §6 Abs1 Z1 B1
MG §7 C
Rechtssatz
Der Vermieter muß die ihm nach § 2 Abs 1 lit a MG zufließenden Beträge zur Gänze für die Instandhaltung des Mietshauses verwenden, ehe der Hauptmietzins erhöht werden kann, jedoch soll er nicht aus eigenem Beträge für die Instandhaltung des Hauses zuschießen müssen. Daher muß der Vermieter ihm zwar zustehende, tatsächlich aber nicht zugeflossene Hauptmietzinse nicht in die Mietzinsreserve einbeziehen.Der Vermieter muß die ihm nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, MG zufließenden Beträge zur Gänze für die Instandhaltung des Mietshauses verwenden, ehe der Hauptmietzins erhöht werden kann, jedoch soll er nicht aus eigenem Beträge für die Instandhaltung des Hauses zuschießen müssen. Daher muß der Vermieter ihm zwar zustehende, tatsächlich aber nicht zugeflossene Hauptmietzinse nicht in die Mietzinsreserve einbeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0067088
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0050OB00021_7700000_001