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Rechtssatz RS0067094

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067094

Geschäftszahl

4Ob63/89; 4Ob95/93

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Rechtssatz

Eine von den jeweiligen Medienunternehmen unabhängige Tätigkeit des Herausgebers ist begrifflich unmöglich; seine wirtschaftliche Stellung zum Medienunternehmen hängt von der Vertragslage im einzelnen Fall ab. Aus der Funktion als "Herausgeber" folgt nicht, daß damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit neben dem Medienunternehmer verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 63/89
    Veröff: MR 1989,183
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    nur: Aus der Funktion als "Herausgeber" folgt nicht, daß damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit neben dem Medienunternehmer verbunden wäre. (T1) Veröff: MR 1993,182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19890523_OGH0002_0040OB00063_8900000_001