Rechtssatz RS0067094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067094
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Eine von den jeweiligen Medienunternehmen unabhängige Tätigkeit des Herausgebers ist begrifflich unmöglich; seine wirtschaftliche Stellung zum Medienunternehmen hängt von der Vertragslage im einzelnen Fall ab. Aus der Funktion als "Herausgeber" folgt nicht, daß damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit neben dem Medienunternehmer verbunden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 63/89
Veröff: MR 1989,183
- 4 Ob 95/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
nur: Aus der Funktion als "Herausgeber" folgt nicht, daß damit eine selbständige unternehmerische Tätigkeit neben dem Medienunternehmer verbunden wäre. (T1) Veröff: MR 1993,182
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067094
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00063_8900000_001