Rechtssatz RS0067100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067100
Entscheidungsdatum
18.12.1991
Rechtssatz
Herausgeber eines periodischen Mediums ist, wer die Richtlinienkompetenz hat und geistiger Führer sowie literarischer Repräsentant des Mediums ist; er muß nicht dienstrechtlich Vorgesetzter der Medienmitarbeiter einschließlich des Chefredakteurs sein. Seine Stellung wird üblicherweise durch einen Vertrag mit dem Medieninhaber (Verleger) begründet; die Funktion des Herausgebers und des Medieninhabers (Verlegers) kann aber auch in einer einzigen Person vereinigt sein. Dem Wesen dieser Funktion entspricht es daher, für das Unternehmen eines anderen - nämlich des Medieninhabers -, wenn auch in leitender Stellung, zu wirken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 63/89
Veröff: MR 1989,183
- 1 Ob 41/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
nur: Herausgeber eines periodischen Mediums ist, wer die Richtlinienkompetenz hat. (T1) Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1992/65 S 295 = JBl 1992,326 = ÖBl 1992,51 = ecolex 1992,233f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067100
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_0040OB00063_8900000_002