Rechtssatz RS0067101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067101
Entscheidungsdatum
10.12.1969
Norm
MG §19 C
MG §19 Abs2 Z10 E
MG §19 Abs2 Z13 A
Rechtssatz
Wurde das Kündigungsrecht wegen jahrelanger Unterlassung der Geltendmachung des Sachverhaltes als Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 10 MG rechtskräftig als Verzicht beurteilt, so kann derselbe auch dem § 19 Abs 2 Z 13 MG unterstellbare Sachverhalt nicht nach Inkrafttreten des MRÄG als Kündigungsgrund nach Z 13 herangezogen werden. Der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 13 MG deckt sich mit dem Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 10 MG, soweit diese Bestimmung in ihrer neuen Fassung auf die Verwendung des Bestandgegenstandes durch nicht eintrittsberechtigte Personen abstellt.Wurde das Kündigungsrecht wegen jahrelanger Unterlassung der Geltendmachung des Sachverhaltes als Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG rechtskräftig als Verzicht beurteilt, so kann derselbe auch dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG unterstellbare Sachverhalt nicht nach Inkrafttreten des MRÄG als Kündigungsgrund nach Ziffer 13, herangezogen werden. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG deckt sich mit dem Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG, soweit diese Bestimmung in ihrer neuen Fassung auf die Verwendung des Bestandgegenstandes durch nicht eintrittsberechtigte Personen abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067101
Dokumentnummer
JJR_19691210_OGH0002_0060OB00208_6900000_001