Rechtssatz RS0067103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067103
Entscheidungsdatum
24.10.1978
Rechtssatz
Ist ein Dritter gemäß § 8 Abs 2 MG ermächtigt worden, namens der Miteigentümer ein Darlehen aufzunehmen und zu dessen Sicherung ein Pfandrecht einverleiben zu lassen, wirkt diese Ermächtigung nicht nur gegen diejenigen Miteigentümer, die im Zeitpunkt der Entscheidung Hauseigentümer sind, sondern auch gegen die, die dies im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Dritten sind.Ist ein Dritter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MG ermächtigt worden, namens der Miteigentümer ein Darlehen aufzunehmen und zu dessen Sicherung ein Pfandrecht einverleiben zu lassen, wirkt diese Ermächtigung nicht nur gegen diejenigen Miteigentümer, die im Zeitpunkt der Entscheidung Hauseigentümer sind, sondern auch gegen die, die dies im Zeitpunkt des Tätigwerdens des Dritten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0067103
Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0050OB00024_7800000_001