Rechtssatz RS0067109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067109
Entscheidungsdatum
19.03.1969
Rechtssatz
Waren Räume auf Grund einer bei Abschluß des schriftlichen Mietvertrages oder auch später getroffenen Vereinbarung als Wohnräume vorgesehen, so können sie nicht im Sinne des § 2 Abs 1 lit a letzter Satz erster Fall MG als Geschäftsräume behandelt werden, auch wenn sie die Mieterin zur Ausübung ihres Berufes als Gesangslehrerin benützt (vgl EvBl 1957,205 ua).Waren Räume auf Grund einer bei Abschluß des schriftlichen Mietvertrages oder auch später getroffenen Vereinbarung als Wohnräume vorgesehen, so können sie nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, letzter Satz erster Fall MG als Geschäftsräume behandelt werden, auch wenn sie die Mieterin zur Ausübung ihres Berufes als Gesangslehrerin benützt vergleiche EvBl 1957,205 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067109
Dokumentnummer
JJR_19690319_OGH0002_0050OB00037_6900000_001