Rechtssatz RS0067115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067115
Entscheidungsdatum
23.12.1970
Norm
MG §2 Abs1 lita B1
MG §7 B
Rechtssatz
Das MRÄG sieht eine Erhöhung des Hauptmietzinses für Geschäftsräume nur insoweit vor, als diese Erhöhung nicht schon durch eine solche nach § 7 MG erreicht war.Das MRÄG sieht eine Erhöhung des Hauptmietzinses für Geschäftsräume nur insoweit vor, als diese Erhöhung nicht schon durch eine solche nach Paragraph 7, MG erreicht war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067115
Dokumentnummer
JJR_19701223_OGH0002_0060OB00314_7000000_001