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Rechtssatz RS0067142

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067142

Geschäftszahl

1Ob309/68

Entscheidungsdatum

06.02.1969

Norm

MG §17 A
WWG §15 Abs9

Rechtssatz

Wird ein Wohnobjekt beim Wiederaufbau des Hauses durch Einbeziehung weiterer Gebäudeteile vergrößert, fällt auch dies unter den Begriff der Wiederherstellung; die Inanspruchnahme von Fondshilfe für solche Zwecke im Rahmen der Schaffung eines zeitgemäßen Wohnkomforts hat die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MG zur Folge. In welchem Verhältnis für die in Rede stehende Wohnung Fondsmittel und Eigenmittel aufgewendet wurden, ist bei Beurteilung einer Ablöserückforderung nach Paragraph 17, MG nicht entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 309/68
    Entscheidungstext OGH 06.02.1969 1 Ob 309/68
    Veröff: MietSlg 21717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067142

Dokumentnummer

JJR_19690206_OGH0002_0010OB00309_6800000_001