Rechtssatz RS0067142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067142
Entscheidungsdatum
06.02.1969
Rechtssatz
Wird ein Wohnobjekt beim Wiederaufbau des Hauses durch Einbeziehung weiterer Gebäudeteile vergrößert, fällt auch dies unter den Begriff der Wiederherstellung; die Inanspruchnahme von Fondshilfe für solche Zwecke im Rahmen der Schaffung eines zeitgemäßen Wohnkomforts hat die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MG zur Folge. In welchem Verhältnis für die in Rede stehende Wohnung Fondsmittel und Eigenmittel aufgewendet wurden, ist bei Beurteilung einer Ablöserückforderung nach § 17 MG nicht entscheidend.Wird ein Wohnobjekt beim Wiederaufbau des Hauses durch Einbeziehung weiterer Gebäudeteile vergrößert, fällt auch dies unter den Begriff der Wiederherstellung; die Inanspruchnahme von Fondshilfe für solche Zwecke im Rahmen der Schaffung eines zeitgemäßen Wohnkomforts hat die Anwendbarkeit der Bestimmungen des MG zur Folge. In welchem Verhältnis für die in Rede stehende Wohnung Fondsmittel und Eigenmittel aufgewendet wurden, ist bei Beurteilung einer Ablöserückforderung nach Paragraph 17, MG nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067142
Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00309_6800000_001