Rechtssatz RS0067145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067145
Geschäftszahl
3Ob64/50; 1Ob128/66; 1Ob598/80; 4Ob503/82
Entscheidungsdatum
02.02.1982
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Bestandvertrag den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs 2 Z 3 MG unterliegt, ist es nicht von Bedeutung, ob der Raum auch früher schon an Hotelgäste vermietet war; es kommt im wesentlichen darauf an, ob die Vermietung im Betriebe des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgte und ob der Raum zu einem solchen Betriebe gehört.Für die Beurteilung, ob ein Bestandvertrag den Ausnahmebestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG unterliegt, ist es nicht von Bedeutung, ob der Raum auch früher schon an Hotelgäste vermietet war; es kommt im wesentlichen darauf an, ob die Vermietung im Betriebe des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgte und ob der Raum zu einem solchen Betriebe gehört.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/50
Entscheidungstext OGH 02.02.1950 3 Ob 64/50
Veröff: SZ 23/19
- 1 Ob 128/66
Entscheidungstext OGH 16.06.1966 1 Ob 128/66
Veröff: MietSlg 18257
- 1 Ob 598/80
Entscheidungstext OGH 27.05.1980 1 Ob 598/80
nur: Es kommt im wesentlichen darauf an, ob die Vermietung im Betriebe des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgte und ob der Raum zu einem solchen Betriebe gehört. (T1)
- 4 Ob 503/82
Entscheidungstext OGH 02.02.1982 4 Ob 503/82
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067145
Dokumentnummer
JJR_19500202_OGH0002_0030OB00064_5000000_002