Rechtssatz RS0067149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067149
Entscheidungsdatum
19.01.1979
Rechtssatz
Wurde über die Art der Verrechnung von zunächst in gleichbleibenden Teilbeträgen zur Anrechnung gebrachten Betriebskosten und öffentlichen Abgaben keine vertragliche Vereinbarung getroffen, kann ein Vorgehen nach § 12 Abs 2 MG auch außerhalb des Geltungsbereiches des MG sinngemäß als zwischen den Parteien vereinbart gelten.Wurde über die Art der Verrechnung von zunächst in gleichbleibenden Teilbeträgen zur Anrechnung gebrachten Betriebskosten und öffentlichen Abgaben keine vertragliche Vereinbarung getroffen, kann ein Vorgehen nach Paragraph 12, Absatz 2, MG auch außerhalb des Geltungsbereiches des MG sinngemäß als zwischen den Parteien vereinbart gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067149
Dokumentnummer
JJR_19790119_OGH0002_0010OB00504_7900000_001