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Rechtssatz RS0067159×

Rechtssatz RS0067159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067159

Geschäftszahl

4Ob89/90; 4Ob1073/92 (4Ob1074/92)

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Rechtssatz

Haftung des Zeitungsunternehmens für Journalisten bei herabsetzenden Behauptungen: Es trifft nicht zu, daß die Leser einer Meinung, die in einem namentlich gezeichneten Zeitungsartikel geäußert wird, nicht als Erklärung des Medieninhabers, sondern nur als solche des Journalisten vertreten; in Wahrheit werden vielmehr Zeitungsartikel in aller Regel der jeweiligen Zeitung zugeordnet, während die Namen des Journalisten weit weniger Beachtung finden. Aus dem Überzeugungsschutz des Paragraph 2, MedG und dem Schutz namentlich gezeichneter Beiträge nach Paragraph 3, MedG läßt sich für den gegenteiligen Standpunkt nichts gewinnen; vielmehr zeigen gerade diese Bestimmungen, daß jeder Journalist ein Glied in der Organisation des Zeitungsunternehmers ist, dessen Weisungsrecht allerdings gewisse Schranken gesetzt werden. In jedem Fall kann der Medieninhaber das Aufstellen von Behauptungen in seiner Zeitung verhindern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 4 Ob 89/90
  • 4 Ob 1073/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
    nur: Es trifft nicht zu, daß die Leser einer Meinung, die in einem namentlich gezeichneten Zeitungsartikel geäußert wird, nicht als Erklärung des Medieninhabers, sondern nur als solche des Journalisten vertreten; in Wahrheit werden vielmehr Zeitungsartikel in aller Regel der jeweiligen Zeitung zugeordnet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19900612_OGH0002_0040OB00089_9000000_002