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Rechtssatz RS0067181×

Rechtssatz RS0067181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067181

Geschäftszahl

5Ob327/60; 5Ob47/61; 1Ob88/63

Entscheidungsdatum

09.10.1963

Norm

MG §12 Abs2 C

Rechtssatz

Wenn Paragraph 12, Absatz 2, MG bestimmt, daß Betriebskosten, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können, so kommt es dabei nur auf die Fälligkeit der zu ersetzenden Auslagen gegenüber dem Vermieter an. Unterläßt der Vermieter die Forderung innerhalb der einjährigen Frist, so kann er später Betriebskosten nicht mehr fordern, gleichgültig ob es sich um allgemeine Betriebskosten oder um im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz MG in Raten zu zahlende besondere Betriebskosten handelt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 327/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 5 Ob 327/60
    Veröff: SZ 33/106 = RZ 1961,47
  • 5 Ob 47/61
    Entscheidungstext OGH 01.03.1961 5 Ob 47/61
    nur: Wenn § 12 Abs 2 MG bestimmt, daß Betriebskosten, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können, so kommt es dabei nur auf die Fälligkeit der zu ersetzenden Auslagen gegenüber dem Vermieter an. (T1)
  • 1 Ob 88/63
    Entscheidungstext OGH 09.10.1963 1 Ob 88/63
    Veröff: MietSlg 15194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067181

Dokumentnummer

JJR_19601004_OGH0002_0050OB00327_6000000_001