Rechtssatz RS0067190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067190
Geschäftszahl
7Ob525/78; 3Ob575/87
Entscheidungsdatum
11.11.1987
Rechtssatz
Die Ersparnis, die der neue Mieter dadurch erzielt, daß der Vermieter von seinem Recht, vom neuen Mieter gemäß § 16 Abs 1 Z 2 MG einen höheren Mietzins zu verlangen, im Hinblick auf die vom neuen dem alten Mieter gezahlte Ablöse keinen Gebrauch macht, ist in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln.Die Ersparnis, die der neue Mieter dadurch erzielt, daß der Vermieter von seinem Recht, vom neuen Mieter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MG einen höheren Mietzins zu verlangen, im Hinblick auf die vom neuen dem alten Mieter gezahlte Ablöse keinen Gebrauch macht, ist in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 525/78
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 525/78
- 3 Ob 575/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 575/87
Beisatz: Abzustellen ist auf die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten und dem objektiv angemessenen Mietzins. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0067190
Dokumentnummer
JJR_19780216_OGH0002_0070OB00525_7800000_004