Rechtssatz RS0067200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067200
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Das Verfahren über einen Anspruch nach § 6 Abs 1 MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (§ 8 Abs 3 MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach § 6 Abs 1 MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.Das Verfahren über einen Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG ist nur für den Fall der Geltendmachung mit einem selbständigen Antrag im Gesetz (Paragraph 8, Absatz 3, MedG) ausdrücklich geregelt; diese Verfahrensbestimmungen sind jedoch sinngemäß auch im Strafverfahren wegen des betreffenden Medieninhaltsdeliktes, in welchem der Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG (auch) gestellt worden ist, anzuwenden; daher ist das über diesen Anspruch ergehende Urteil dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067200
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0100OS00131_8400000_001