Rechtssatz RS0067206
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067206
Entscheidungsdatum
04.01.1972
Rechtssatz
Für die Mieterschutzfreiheit eines Raumes nach dieser Gesetzesstelle ist es nicht entscheidend, ob der Raum am 01.08.1933 vermietet war. Er muß bloß nach diesem Zeitpunkt durch ein volles Jahr vom Hauseigentümer zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken benützt und sodann unmittelbar - ohne ihn leer stehen zu lassen - vermietet worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067206
Dokumentnummer
JJR_19720104_OGH0002_0050OB00262_7100000_002