Rechtssatz RS0067210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067210
Entscheidungsdatum
13.11.1984
Rechtssatz
Für die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs - auf Entschädigung wegen erlittener Kränkung (üble Nachrede, Verspottung oder Verleumdung) - nach § 6 Abs 1 MedG ist die Frist zur Erhebung einer Privatanklage nach § 46 Abs 1 StPO als solche ohne Belang; für die Annahme einer zusätzlichen (analogen) Geltung auch dieser (subjektiven) Frist ist bei der Antragstellung nach § 6 Abs 1 MedG (im Sinne des § 8 Abs 3 letzter Satz MedG) von vornherein kein Raum (Leukauf - Steininger, Nebengesetze 2.Auflage, S 556).Für die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs - auf Entschädigung wegen erlittener Kränkung (üble Nachrede, Verspottung oder Verleumdung) - nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG ist die Frist zur Erhebung einer Privatanklage nach Paragraph 46, Absatz eins, StPO als solche ohne Belang; für die Annahme einer zusätzlichen (analogen) Geltung auch dieser (subjektiven) Frist ist bei der Antragstellung nach Paragraph 6, Absatz eins, MedG (im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz MedG) von vornherein kein Raum (Leukauf - Steininger, Nebengesetze 2.Auflage, S 556).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067210
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19841113_OGH0002_0100OS00131_8400000_002