Rechtssatz RS0067215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067215
Entscheidungsdatum
02.02.1972
Norm
MG §19 Abs1 A
MG §19 Abs2 Z12 A
Rechtssatz
Die Nichterfüllung der im Untermietvertrag vereinbarten Verpflichtung, eine Versicherung für etwaige Schäden abzuschließen, gibt dem Untervermieter zwar den Anspruch auf Vertragserfüllung, ein Kündigungsgrund gemäß § 19 Abs 1 oder § 19 Abs 2 Z 12 MG kann in diesem Umstand aber nur bei Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters erblickt werden (vgl MietSlg 18365, 19272 ua).Die Nichterfüllung der im Untermietvertrag vereinbarten Verpflichtung, eine Versicherung für etwaige Schäden abzuschließen, gibt dem Untervermieter zwar den Anspruch auf Vertragserfüllung, ein Kündigungsgrund gemäß Paragraph 19, Absatz eins, oder Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 12, MG kann in diesem Umstand aber nur bei Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters erblickt werden vergleiche MietSlg 18365, 19272 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067215
Dokumentnummer
JJR_19720202_OGH0002_0070OB00017_7200000_002