Rechtssatz RS0067233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067233
Entscheidungsdatum
18.10.1949
Norm
MG §19 Abs1 A
MG §19 Abs2 Z5 A4
Rechtssatz
Im Falle der Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 5 und 6 MG ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu berücksichtigen (ZBl 1925/57, 2 Ob 387/49). Dies gilt auch je nach der Sachlage im Falle der Geltendmachung eines wichtigen Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 1 MG, insbesondere aber dann, wenn durch ein nach der Kündigung, aber vor Urteilsfällung, erlassenes Gesetz die Rechtslage derart verändert wurde, daß die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 1 MG nicht mehr gegeben sind.Im Falle der Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 MG ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Urteilsfällung zu berücksichtigen (ZBl 1925/57, 2 Ob 387/49). Dies gilt auch je nach der Sachlage im Falle der Geltendmachung eines wichtigen Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz eins, MG, insbesondere aber dann, wenn durch ein nach der Kündigung, aber vor Urteilsfällung, erlassenes Gesetz die Rechtslage derart verändert wurde, daß die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz eins, MG nicht mehr gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0067233
Dokumentnummer
JJR_19491018_OGH0002_0020OB00255_4900000_002