Rechtssatz RS0067241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067241
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Das Ablöseverbot dient nicht dem Schutz des Vermieters, sondern jenem des Mieters. Der durch diese Norm Geschützte hat jedoch Ungültigkeit der Vereinbarung wegen Verletzung der Schutznorm geltend zu machen; im Unterbleiben einer diesbezüglichen Feststellung liegt daher kein Verfahrensmangel, auf den sich der Vermieter berufen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067241
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0050OB00511_8300000_001