Rechtssatz RS0067257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067257
Entscheidungsdatum
10.03.1971
Norm
MG §12 Abs4 D
MG §12 Abs6 F
Rechtssatz
Auch ein Mieter, dessen Mietgegenstand in seinem Bestand unverändert geblieben ist, kann Änderungen im Bestand anderer Mietgegenstände des Hauses zum Anlaß eines Antrages nach § 12 Abs 4 MG nehmen. Diesem Verfahren sind alle Mieter des Hauses beizuziehen; im Spruch der Entscheidung ist auch der Jahresmietwert 1914 des geänderten Bestandobjektes festzustellen.Auch ein Mieter, dessen Mietgegenstand in seinem Bestand unverändert geblieben ist, kann Änderungen im Bestand anderer Mietgegenstände des Hauses zum Anlaß eines Antrages nach Paragraph 12, Absatz 4, MG nehmen. Diesem Verfahren sind alle Mieter des Hauses beizuziehen; im Spruch der Entscheidung ist auch der Jahresmietwert 1914 des geänderten Bestandobjektes festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067257
Dokumentnummer
JJR_19710310_OGH0002_0050OB00044_7100000_001