Rechtssatz RS0067261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067261
Entscheidungsdatum
10.05.1977
Rechtssatz
Die Frage, gegen wen im Falle des Eigentumsüberganges des Hauses, in welchem das Bestandobjekt liegt, eine Rückforderungsklage wegen zu viel bezahlten Mietzinses zu richten ist, ist im Verfahren nach § 12 Abs 4 MG nicht zu entscheiden.Die Frage, gegen wen im Falle des Eigentumsüberganges des Hauses, in welchem das Bestandobjekt liegt, eine Rückforderungsklage wegen zu viel bezahlten Mietzinses zu richten ist, ist im Verfahren nach Paragraph 12, Absatz 4, MG nicht zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0067261
Dokumentnummer
JJR_19770510_OGH0002_0050OB00010_7700000_001