Rechtssatz RS0067294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067294
Entscheidungsdatum
22.02.1973
Rechtssatz
Die Berechtigung des nicht zustimmenden Mieters, für sich die Gültigkeit einer mit 2/3 der Mieter geschlossenen Vereinbarung zu bestreiten, findet ihre Grenze dort, wo eine solche Bestreitung keinen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Erfolg hat. Dies wäre dann der Fall, wenn bei Berücksichtigung einer Mietzinsreserve die den einzelnen Mieter treffende Erhöhung des Mietzinses nur um geringes niedriger wäre als ohne diese Berücksichtigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0067294
Dokumentnummer
JJR_19730222_OGH0002_0060OB00221_7200000_002