Rechtssatz RS0067296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067296
Geschäftszahl
5Ob21/77; 5Ob509/80
Entscheidungsdatum
03.06.1980
Rechtssatz
Unter dem im Gesetz nicht vorkommenden Ausdruck "Mietzinsreserve" werden die Beträge verstanden, über die der Vermieter gemäß § 9 MG den Mietern verrechnungspflichtig ist (JBl 1964,148; MietSlg 15168). Bei der Berechnung der Mietzinsreserve sind nur die tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse für vermietete Bestandteile des Hauses zu berücksichtigen. Ebenso wie sich die Mietzinsreserve beispielsweise um einen Zinsausfall aus den Gründen der §§ 1104, 1105 ABGB verringert, erhöht sie sich um Beträge, die der Vermieter als gesetzlichen Hauptmietzins eingehoben und den Mietern noch nicht rückerstattet oder rückverrechnet hat (MietSlg 7183/9 Z 3).Unter dem im Gesetz nicht vorkommenden Ausdruck "Mietzinsreserve" werden die Beträge verstanden, über die der Vermieter gemäß Paragraph 9, MG den Mietern verrechnungspflichtig ist (JBl 1964,148; MietSlg 15168). Bei der Berechnung der Mietzinsreserve sind nur die tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse für vermietete Bestandteile des Hauses zu berücksichtigen. Ebenso wie sich die Mietzinsreserve beispielsweise um einen Zinsausfall aus den Gründen der Paragraphen 1104, 1105, ABGB verringert, erhöht sie sich um Beträge, die der Vermieter als gesetzlichen Hauptmietzins eingehoben und den Mietern noch nicht rückerstattet oder rückverrechnet hat (MietSlg 7183/9 Ziffer 3,).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 21/77
Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 21/77
Veröff: ImmZ 1977,351
- 5 Ob 509/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 5 Ob 509/80
nur: Unter dem im Gesetz nicht vorkommenden Ausdruck "Mietzinsreserve" werden die Beträge verstanden, über die der Vermieter gemäß § 9 MG den Mietern verrechnungspflichtig ist (JBl 1964,148; MietSlg 15168). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0067296
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0050OB00021_7700000_002