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Rechtssatz RS0067299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067299

Geschäftszahl

1Ob560/82

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Norm

MedienG §13
RFG §23

Rechtssatz

Der (zumindest annähernd) gleiche Veröffentlichungswert von Fernsehsendungen bestimmt sich nicht allein nach den Zeitpunkten der Ausstrahlung, wesentlich sind vielmehr auch die zu erwartende etwa gleiche Zahl der Seher und die möglichst große Identität des angesprochenen Interessentenkreises. Die Ausstrahlung einer Entgegnung zu einer Informationssendung ("Argumente") zwischen einem Unterhaltungsprogramm und einer Volksbildungssendung über das Mittelmeer entspricht nicht dem Gesetz und steht einer Nichtveröffentlichung der Entgegnung gleich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 560/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 560/82
    Veröff: RfR 1984,13 (Cermak-Buchner)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00560_8200000_002