Rechtssatz RS0067299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067299
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Der (zumindest annähernd) gleiche Veröffentlichungswert von Fernsehsendungen bestimmt sich nicht allein nach den Zeitpunkten der Ausstrahlung, wesentlich sind vielmehr auch die zu erwartende etwa gleiche Zahl der Seher und die möglichst große Identität des angesprochenen Interessentenkreises. Die Ausstrahlung einer Entgegnung zu einer Informationssendung ("Argumente") zwischen einem Unterhaltungsprogramm und einer Volksbildungssendung über das Mittelmeer entspricht nicht dem Gesetz und steht einer Nichtveröffentlichung der Entgegnung gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0067299
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00560_8200000_002