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Rechtssatz RS0067315×

Rechtssatz RS0067315

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0067315

Geschäftszahl

14Os109/94

Entscheidungsdatum

18.08.1994

Rechtssatz

Die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Ziffer eins, MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 109/94
    Entscheidungstext OGH 18.08.1994 14 Os 109/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19940818_OGH0002_0140OS00109_9400000_002