Rechtssatz RS0067315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067315
Entscheidungsdatum
18.08.1994
Rechtssatz
Die Sonderbestimmung des § 21 Z 1 MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des § 13 Abs 3 MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.Die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Ziffer eins, MedG trägt ua dem Umstand Rechnung, daß der Gestalter einer Belangsendung über die Sendezeit nicht selbständig verfügen kann, weshalb dort nur auf die Sendetermine, nicht aber darauf Bezug genommen wird, innerhalb von welchem von mehreren in Betracht kommenden Programmen die Sendezeit zur Verfügung steht. An der der Sicherstellung des gleichen Veröffentlichungswertes von Veröffentlichung und Entgegnung (Gegendarstellung) dienenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, MedG tritt aber im übrigen dadurch keine Änderung ein, weshalb im gegebenen Zusammenhang die Sendetermine programmweise zu zählen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0067315
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19940818_OGH0002_0140OS00109_9400000_002