Rechtssatz RS0067322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067322
Geschäftszahl
13Os40/84 (13Os41/84)
Entscheidungsdatum
26.04.1984
Rechtssatz
Kommt ein Teil der begehrten Entgegnung für eine Veröffentlichung nicht in Frage, so kann die Veröffentlichung zur Gänze abgelehnt werden (vgl § 11 Abs 1 Z 4 MedG - hier nachträgliche Entgegnungseinschränkung).Kommt ein Teil der begehrten Entgegnung für eine Veröffentlichung nicht in Frage, so kann die Veröffentlichung zur Gänze abgelehnt werden vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, MedG - hier nachträgliche Entgegnungseinschränkung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0067322
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0130OS00040_8400000_001