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Rechtssatz RS0067334

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067334

Geschäftszahl

5Ob21/77; 5Ob26/87

Entscheidungsdatum

17.03.1987

Norm

MG §7 C

Rechtssatz

Im Verfahren nach Paragraph 7, MG ist nicht zu prüfen, ob der Vermieter alles Zumutbare unternommen hat, um die Eintreibung der Mietzinse zu bewirken. Nur dann, wenn der Vermieter es praktisch hinnimmt, daß jemand umsonst in einer Wohnung lebt, wird davon auszugehen sein, daß die Wohnung wie eine nicht vermietete zu behandeln und daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MG der auf sie entfallende Jahresmietwert daher Zinsreserve hinzuzurechnen ist. Dies ist bei erfolgloser Klageführung und Exekutionsführung nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/77
    Entscheidungstext OGH 12.07.1977 5 Ob 21/77
    Veröff: ImmZ 1977,351
  • 5 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87
    Ähnlich; Beisatz: Die Rechtfertigung des vom Vermieter geltend gemachten Mietzinsausfalls ist aber aufzuklären, dh der Grund der Leerstehung eines Objekts festzustellen. (T1) Veröff: SZ 60/45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0067334

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0050OB00021_7700000_003