Rechtssatz RS0067335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067335
Entscheidungsdatum
12.06.1979
Norm
MG §19 Abs1 B
MG §19 Abs1 H4a
Rechtssatz
Der bloße Bestand eines im aufgekündigten Geschäftsraum geführten Sex Shops, der in einer unauffälligen äußeren Aufmachung betrieben wird, berührt die Interessen des Vermieters nicht so schwerwiegend, daß die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes nach § 19 Abs 1 MG erfüllt sind.Der bloße Bestand eines im aufgekündigten Geschäftsraum geführten Sex Shops, der in einer unauffälligen äußeren Aufmachung betrieben wird, berührt die Interessen des Vermieters nicht so schwerwiegend, daß die Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz eins, MG erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0067335
Dokumentnummer
JJR_19790612_OGH0002_0040OB00535_7900000_003