Rechtssatz RS0067340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067340
Geschäftszahl
5Ob44/71; 5Ob28/81
Entscheidungsdatum
29.10.1982
Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen einer Antragstellung nach § 12 Abs 4 MG bzw § 12 Abs 6 MG. Eine Änderung im Bestand eines Mietgegenstandes liegt im allgemeinen nur dann vor, wenn er eine Vergrößerung oder Verkleinerung erfuhr; im Einzelfall kann eine Änderung auch dann gegeben sein, wenn die in den Mietgegenstand einbezogenen und die daraus ausgeschiedenen Teile des Hauses flächengleich sind, also der Umfang des Mietgegenstandes durch den Umbau nicht geändert wurde.Zu den Voraussetzungen einer Antragstellung nach Paragraph 12, Absatz 4, MG bzw Paragraph 12, Absatz 6, MG. Eine Änderung im Bestand eines Mietgegenstandes liegt im allgemeinen nur dann vor, wenn er eine Vergrößerung oder Verkleinerung erfuhr; im Einzelfall kann eine Änderung auch dann gegeben sein, wenn die in den Mietgegenstand einbezogenen und die daraus ausgeschiedenen Teile des Hauses flächengleich sind, also der Umfang des Mietgegenstandes durch den Umbau nicht geändert wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 44/71
Entscheidungstext OGH 10.03.1971 5 Ob 44/71
Veröff: SZ 44/28 = EvBl 1971/284 = MietSlg 23301(9)
- 5 Ob 28/81
Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 28/81
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067340
Dokumentnummer
JJR_19710310_OGH0002_0050OB00044_7100000_002