Rechtssatz RS0067348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067348
Entscheidungsdatum
07.09.1971
Rechtssatz
Die Anwendung des § 12 Abs 4 MG kommt nur in Betracht, wenn keine rechtsgültige Vereinbarung vorliegt. Die Frage, ob einer Vereinbarung Rechtsgültigkeit zukommt, ist aber im Rechtsweg zu entscheiden. Der Außerstreitrichter ist nur im Fall eines unter den erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen des § 24 MG bereits anhängig gemachten Verfahrens berechtigt, über die Frage der Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung als Vorfrage zu entscheiden (vgl MietSlg 9561).Die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 4, MG kommt nur in Betracht, wenn keine rechtsgültige Vereinbarung vorliegt. Die Frage, ob einer Vereinbarung Rechtsgültigkeit zukommt, ist aber im Rechtsweg zu entscheiden. Der Außerstreitrichter ist nur im Fall eines unter den erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen des Paragraph 24, MG bereits anhängig gemachten Verfahrens berechtigt, über die Frage der Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung als Vorfrage zu entscheiden vergleiche MietSlg 9561).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067348
Dokumentnummer
JJR_19710907_OGH0002_0040OB00568_7100000_001