Rechtssatz RS0067407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067407
Geschäftszahl
5Ob44/71; 5Ob28/81
Entscheidungsdatum
29.10.1982
Norm
MG §12 Abs4 D
MG §12 Abs6 F
Rechtssatz
Bei Änderung im Bestand eines Mietgegenstandes kann jeder Mieter des Hauses die beschlußmäßige Feststellung des Jahresmietwertes 1914 des geänderten Objektes - als Grundlage der Berechnung des Betriebskostenschlüssels - und die Feststellung begehren, daß ihm gegenüber der gesetzlich zulässige Zins durch Vorschreibung der Betriebskosten nach dem bisherigen Betriebskostenschlüssel überschritten wurde. Dem Verfahren zur Feststellung des Jahresmietwertes 1914 des geänderten Objektes sind alle Mieter des Hauses beizuziehen. Die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ist durch Angabe der Beträge festzustellen, um welche bei einer bestimmten Zinsvorschreibung das zulässige Zinsausmaß überschritten wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 44/71
Entscheidungstext OGH 10.03.1971 5 Ob 44/71
Veröff: SZ 44/28 = EvBl 1971/284 S 524 = MietSlg 23296(9)
- 5 Ob 28/81
Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 28/81
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067407
Dokumentnummer
JJR_19710310_OGH0002_0050OB00044_7100000_003