Rechtssatz RS0067410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067410
Entscheidungsdatum
15.12.1983
Rechtssatz
Bei einem völligen Neubau, ist § 1 Abs 3 Z 1 MG auch dann anzuwenden, wenn der Neubau an die Stelle abgerissener Wohnräume und Geschäftsräume getreten ist, selbst wenn die Raumeinteilung in Teilen des Neubaues die gleiche wie im abgerissenen Altbau ist.Bei einem völligen Neubau, ist Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG auch dann anzuwenden, wenn der Neubau an die Stelle abgerissener Wohnräume und Geschäftsräume getreten ist, selbst wenn die Raumeinteilung in Teilen des Neubaues die gleiche wie im abgerissenen Altbau ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067410
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0060OB00650_8300000_001