Rechtssatz RS0067412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067412
Entscheidungsdatum
06.10.1981
Rechtssatz
Kein Umbau, wenn hinsichtlich bisher zu Abstellzwecken verwendeter Dachbodenräumlichkeiten die äußere und innere Gestaltung insbesonders auch der Wände, Decken und Fenster beibehalten wurden und nur statt der alten nunmehr neue elektrische Leitungen sowie statt der Holzfußböden nunmehr Parkettfußböden verlegt wurden bzw als Beheizung für die nunmehrige abgeschlossene Mansardenwohnung statt der bisher möglichen Ofenheizung (Kaminanschluß) eine Gasetagenheizung installiert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067412
Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0020OB00505_8100000_001