Rechtssatz RS0067417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067417
Entscheidungsdatum
03.12.1969
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 ZStG sieht die sinngemäße Anwendung des § 12 MG nur hinsichtlich der Anrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vor. Ein Rückforderungsbegehren hinsichtlich zuviel bezahlter Betriebskosten (hier Reinigungsgeld) kann daher bei dem ZStG unterliegenden Bestandverhältnissen nicht auf § 12 Abs 4 MG gestützt werden. Rückforderungsansprüche, die das MG gewährt, können bei nicht diesem Gesetz unterliegenden Bestandverhältnissen auch nicht aus einer analogen Anwendung der Bestimmungen des MG abgeleitet werden (vgl MietSlg 4550).Die Bestimmung des Paragraph 3, ZStG sieht die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, MG nur hinsichtlich der Anrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben vor. Ein Rückforderungsbegehren hinsichtlich zuviel bezahlter Betriebskosten (hier Reinigungsgeld) kann daher bei dem ZStG unterliegenden Bestandverhältnissen nicht auf Paragraph 12, Absatz 4, MG gestützt werden. Rückforderungsansprüche, die das MG gewährt, können bei nicht diesem Gesetz unterliegenden Bestandverhältnissen auch nicht aus einer analogen Anwendung der Bestimmungen des MG abgeleitet werden vergleiche MietSlg 4550).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0067417
Dokumentnummer
JJR_19691203_OGH0002_0060OB00224_6900000_002