Rechtssatz RS0067430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067430
Entscheidungsdatum
01.02.1972
Rechtssatz
Auch eine Stadtgemeinde kann dann, wenn ein ihr gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, der in einem höheren Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, insbesondere aber dann, wenn wichtige Interessen, hier der Bildungspolitik und Kulturpolitik im Zusammenhang mit der Förderung diesbezüglicher staatlicher Agenden der Hoheitsverwaltung, dies notwendig machen, den Mietvertrag nach § 19 Abs 1 MG (qualifiziert öffentliches Interesse) aufkündigen (Linzer Kunstakademie).Auch eine Stadtgemeinde kann dann, wenn ein ihr gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, der in einem höheren Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, insbesondere aber dann, wenn wichtige Interessen, hier der Bildungspolitik und Kulturpolitik im Zusammenhang mit der Förderung diesbezüglicher staatlicher Agenden der Hoheitsverwaltung, dies notwendig machen, den Mietvertrag nach Paragraph 19, Absatz eins, MG (qualifiziert öffentliches Interesse) aufkündigen (Linzer Kunstakademie).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067430
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0050OB00345_7100000_001