Rechtssatz RS0067446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067446
Entscheidungsdatum
17.03.1976
Norm
MG §19 Abs1 D2b
MG §19 Abs2 Z12 A
MG §19 Abs2 Z12 C
Rechtssatz
Wird ein Untermietverhältnis wegen Existenzgefährdung des Untervermieters gekündigt, hat die Notlage des Untervermieters genau so groß zu sein wie bei einem Hauptmietverhältnis. Die Voraussetzungen sind daher die gleichen, wie sie bei Kündigung eines Mietverhältnisses aus diesem Grunde nach § 19 Abs 1 MG bestehen müssen, nur eine Interessenabwägung entfiele.Wird ein Untermietverhältnis wegen Existenzgefährdung des Untervermieters gekündigt, hat die Notlage des Untervermieters genau so groß zu sein wie bei einem Hauptmietverhältnis. Die Voraussetzungen sind daher die gleichen, wie sie bei Kündigung eines Mietverhältnisses aus diesem Grunde nach Paragraph 19, Absatz eins, MG bestehen müssen, nur eine Interessenabwägung entfiele.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 559/76
Entscheidungstext OGH 17.03.1976 1 Ob 559/76
Veröff: JBl 1976,595 = ImmZ 1976,270
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0067446
Dokumentnummer
JJR_19760317_OGH0002_0010OB00559_7600000_004