Rechtssatz RS0067449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067449
Geschäftszahl
5Ob188/70; 5Ob631/79
Entscheidungsdatum
03.07.1979
Norm
MG §12 Abs4 D
ZStG §3
ZStG §4
Rechtssatz
Auch im Anwendungsbereich des ZStG ist ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes bei den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zulässig. Für einen solchen Antrag ist der Außerstreitrichter zuständig, uzw auch dann, wenn pauschalierte Betriebskosten oder ein vollkommener Pauschalzins vereinbart wurden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 188/70
Entscheidungstext OGH 16.09.1970 5 Ob 188/70
Veröff: EvBl 1971/92 S 154 = MietSlg 22512
- 5 Ob 631/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 631/79
nur: Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auch dann, wenn pauschalierte Betriebskosten oder ein vollkommener Pauschalzins vereinbart wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067449
Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0050OB00188_7000000_001