Rechtssatz RS0067465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067465
Entscheidungsdatum
10.05.1977
Norm
MG §12 Abs4 D
MG §24 ff
Rechtssatz
In dem durch die §§ 24 ff MG geregelten Verfahren kommen als Parteien die jeweiligen Partner des Mietvertrages in Betracht und die Rechtswirksamkeit der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich auf diese. Es kann aber nur über Angelegenheiten entschieden werden, welche die am Verfahren Beteiligten direkt berühren und auf die sie Einfluß nehmen können. Im Falle der Veräußerung des Hauses, in welchem das Bestandobjekt liegt, können die vom Verkäufer vorgenommenen Zinsvorschreibungen nicht den Gegenstand des vom Mieter gegen den neuen Eigentümer nach § 12 Abs 4 MG anhängig gemachten Verfahrens bilden.In dem durch die Paragraphen 24, ff MG geregelten Verfahren kommen als Parteien die jeweiligen Partner des Mietvertrages in Betracht und die Rechtswirksamkeit der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich auf diese. Es kann aber nur über Angelegenheiten entschieden werden, welche die am Verfahren Beteiligten direkt berühren und auf die sie Einfluß nehmen können. Im Falle der Veräußerung des Hauses, in welchem das Bestandobjekt liegt, können die vom Verkäufer vorgenommenen Zinsvorschreibungen nicht den Gegenstand des vom Mieter gegen den neuen Eigentümer nach Paragraph 12, Absatz 4, MG anhängig gemachten Verfahrens bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0067465
Dokumentnummer
JJR_19770510_OGH0002_0050OB00010_7700000_002